Satzung des Gewerbeverein Ostbevern e.V.
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§1 - Zweck des Vereins
Zweck des Gewerbevereins Ostbevern e.V. ist es, seinen Mitgliedern aus Handel, Gewerbe, Handwerk, Industrie und sonstigen Berufsgruppen durch Wahrnehmung und Förderung ihrer Interessen nützlich zu sein, sowie das Image Ostbeverns zu mehren und zu pflegen.§2 - Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: „Gewerbeverein Ostbevern“, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“). Der Verein hat seinen Sitz in Ostbevern.§3 - Mitglieder des Vereins
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person oder Handelsgesellschaft werden, die gewerbetreibend, freiberuflich oder in sonstigem Berufe selbstständig tätig ist. Für die Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher oder mündlicher Antrag an den Vorstand im Sinne des §10 der Satzung zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand (§11). Gegen den abgelehnten Beschluss des Vorstandes kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.§4 - Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, die Satzungen einzuhalten, die Beiträge zu zahlen und aktiv an der Zielsetzung des Vereins mitzuwirken.§5 - Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft geht verloren- durch Tod
- durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Personen,
- durch Austritt aus dem Verein; dieser erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf den Schluß des Kalenderjahres zulässig.
- durch Ausschluss,
- Beschluss des Erweiterten Vorstandes, wenn das Mitglied trotz wiederholter Mahnung
mit der Zahlung des Beitrages länger als 6 Monate in Rückstand ist.
- ¾ Mehrheitsbeschluss der erschienen Mitglieder in der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied beharrlich den Zwecken des Vereins zuwider handelt und ihn durch sein Verhalten schädigt.
§6 - Beiträge
- An Beiträgen erhebt der Verein einen zu Beginn jeden Jahres fälligen Jahresbeitrag.
- Die Höhe des Jahresbeitrages wird jeweils von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder für das kommende Geschäftsjahr festgesetzt. Er soll sich nach dem voraussichtlichen Bedarf des Vereins für seine satzungsmäßigen Zwecke richten. Der Erweiterte Vorstand hat darüber der Versammlung einen von ihm ausgearbeiteten Plan vorzulegen. Besondere Aktionen werden durch Umlagen der Beteiligten finanziert.
§7 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:- die Mitliederversammlung,
- die Fachausschüsse,
- der Erweiterte Vorstand und
- der Vorstand.
§8 - Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt den gesetzlichen
Vorstand, die Mitglieder der Fachausschüsse und für die Dauer eines Geschäftsjahres zwei Kassen-
bzw. Rechnungsprüfer. Sie beschließt Satzungsänderungen.
- Die Jahreshauptversammlung hat im ersten Quartal eines Kalenderjahres stattzufinden. In dieser
Jahreshauptversammlung hat der Vorstand über die finanziellen Bewegungen und die Arbeit des
vergangenen Jahres zu berichten.
- Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden unter
Angabe der Tagesordnung. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, erfolgt die Einladung durch den 2.
Vorsitzenden.
- Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender) sowie vom Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§9 - Anträge
- Anträge, über die die Mitgliederversammlung entscheiden soll, sind in schriftlicher Form
spätestens 7 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Erweiterten Vorstand einzureichen.
- Werden Anträge in der Mitgliederversammlung gestellt, hat die Mitgliederversammlung vorab mit Zweidrittelmehrheit darüber zu entscheiden, ob über diese Anträge beschlossen werden soll. Über den Inhalt des Antrages selbst wird mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§10 - Vorstand
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden und wird für 2 Jahre gewählt. Danach scheidet er turnusmäßig unter Zulässigkeit der Wiederwahl aus. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) mit einfacher Mehrheit gewählt. Zur Vertretung des Vereins ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt.§11 - Erweiterter Vorstand
- Zur Führung der Geschäfte (Besorgung der inneren Angelegenheiten) des Vereins wird ein
erweiterter Vorstand gebildet. Dieser besteht aus dem gesetzlichen Vorstand (§10) sowie 3
Beisitzern und den Vorsitzenden der Fachausschüsse (§13), die Kraft Amtes dem Erweiterten
Vorstand angehören. Die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vorstandes wird durch das Bestehen
des Erweiterten Vorstandes und die von diesem ausgeübte Tätigkeit nicht beschränkt. Im Erweiterten
Vorstand sollen Mitglieder aus dem bereich Handel, Handwerk und produzierendem Gewerbe vertreten
sein.
- Vorstandsitzungen sind mindestens alle drei Monate einzuberufen, zu diesen Sitzungen können
Berater hinzu gezogen werden.
- Die Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
§12 - Geschäftsordnung
- Der Erweiterte Vorstand regelt seine Geschäftsführung durch eine von ihm selbst zu erlassende
Geschäftsordnung. Er bewilligt die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlichen Mittel aus dem
Vereinsvermögen.
- Der Erweiterte Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder des Vereins einen solchen Antrag bei ihm in schriftlicher Form vorlegen.
§13 - Fachausschüsse
- Zur Erledigung der in ihren Bereich fallenden Vereinsangelegenheiten können Fachausschüsse
eingesetzt werden. Über die Errichtung der Ausschüsse bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Jeder Ausschuss besteht aus mindestens 3 möglichst fachkompetenten Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) im Turnus von 2 Jahren unter Zulässigkeit der Wiederwahl gewählt werden. Die Ausschüsse werden von ihren Vorsitzenden geleitet, die wiederum von den Ausschussmitgliedern gewählt werden.
§14 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§15 - Auflösung des Vereins
- Der Beschluss auf Auflösung des Vereins muss in einer hierzu einzuberufenden außerordentlichen
Mitgliederversammlung gefasst werden. Es bedarf der einfachen Stimmenmehrheit aller eingetragenen
Mitglieder. Wird diese in der Versammlung nicht erreicht, so ist binnen vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung einzuberufen bei der der Auflösungsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit der
erschienenen Mitglieder gefasst werden kann.
- Diese Versammlung entscheidet auch über das Vereinsvermögen.























